Berechnen Sie in Sekunden Ihre steuerlich absetzbare Verpflegungspauschale für 2026 — inklusive Tagespauschalen (28 € / 14 €), Kürzungen bei gestellten Mahlzeiten, Übernachtungspauschale und der 3-Monats-Regel. Grundlage: § 9 Abs. 4a EStG.
Ändern Sie die Felder — das Ergebnis aktualisiert sich automatisch.
Alles, was Sie über die Pauschalen, Kürzungen und die 3-Monats-Regel wissen müssen.
Für das Steuerjahr 2026 gelten die seit 2020 unveränderten Pauschalbeträge nach § 9 Abs. 4a EStG:
Die Pauschalen gelten unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten angefallen sind. Belege müssen nicht vorgelegt werden.
Wenn der Arbeitgeber oder der Kunde eine Mahlzeit kostenlos zur Verfügung stellt, wird die Tagespauschale gekürzt — immer vom vollen Tagessatz (28 €), auch an Teiltagen:
Praxistipp: Wenn Sie Monteurzimmer mit Frühstück buchen, sollten Sie prüfen, ob das Frühstück bereits im Preis enthalten ist — dann wird die Pauschale automatisch gekürzt. Unterkünfte mit Selbstverpflegung maximieren Ihre Steuerersparnis.
Nach § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG können Sie den Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten 3 Monate an derselben Tätigkeitsstätte geltend machen. Ab dem vierten Monat entfällt der Anspruch.
Ausnahme: Wird die Tätigkeit für mindestens 4 Wochen unterbrochen (z. B. durch Krankheit, Urlaub oder einen anderen Einsatz), beginnt die 3-Monats-Frist neu.
Zusätzlich zum Verpflegungsmehraufwand können Sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG eine Übernachtungspauschale von 20 € pro Nacht ohne Einzelnachweis ansetzen. Höhere, nachgewiesene Hotel-/Zimmerkosten dürfen alternativ mit Beleg abgerechnet werden.
Realistische Kalkulation für einen Elektromonteur auf Baustelle in München.
Ausgangslage: Jan arbeitet 3 Monate auf einer Baustelle in München. Er wohnt während der Woche im Monteurzimmer und fährt am Wochenende nach Hause. Der Arbeitgeber stellt keine Mahlzeiten.
| 20 volle Abwesenheitstage × 28 € | 560,00 € |
| 8 An-/Abreisetage × 14 € | 112,00 € |
| 20 Übernachtungen × 20 € (Pauschale ohne Beleg) | 400,00 € |
| Summe pro Monat | 1 072,00 € |
| Verpflegungspauschalen (672 € × 3) | 2 016,00 € |
| Übernachtungspauschale (400 € × 3) | 1 200,00 € |
| Absetzbar (gesamt) | 3 216,00 € |
| Steuerersparnis bei ~30 % Steuersatz | ≈ 965 € |
Jan spart durch den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungspauschale rund 965 € in 3 Monaten — bei einem Monteurzimmer zu 18 €/Nacht bedeutet das, dass die gesamten Unterkunftskosten durch die Steuererstattung mehr als gedeckt sind.
Die wichtigsten Fragen zu Pauschalen, 3-Monats-Regel, Kürzungen und Erstattung.
Für 2026 gelten die unveränderten Pauschalen seit 2020: 28 € pro vollem Abwesenheitstag (mindestens 24 Stunden Abwesenheit) und 14 € pro Teiltag (An-/Abreisetage oder Abwesenheit über 8 Stunden). Grundlage ist § 9 Abs. 4a EStG.
Der Verpflegungsmehraufwand kann nach § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG nur für die ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden. Wird die Tätigkeit für mindestens 4 Wochen unterbrochen, beginnt die Frist neu.
Gestellte Mahlzeiten kürzen die Tagespauschale immer vom vollen Tagessatz (28 €):
Die Kürzung gilt auch an Teiltagen mit nur 14 € Pauschale und kann im Extremfall dazu führen, dass kein Verpflegungsmehraufwand übrig bleibt.
Die Übernachtungspauschale beträgt 20 € pro Nacht und kann ohne Einzelnachweis für beruflich veranlasste Übernachtungen im Inland geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG). Höhere, nachgewiesene Hotel- oder Zimmerkosten können alternativ mit Beleg abgerechnet werden — das ist meist vorteilhafter.
Alle Arbeitnehmer bei beruflicher Auswärtstätigkeit: Monteure, Handwerker, Außendienstmitarbeiter, Bauleiter, LKW-Fahrer, Vertreter. Voraussetzung ist eine Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung. Die Pauschalen gelten unabhängig davon, ob die Kosten tatsächlich entstanden sind — Belege sind nicht nötig.
Beides ist möglich. Erstattet der Arbeitgeber den Verpflegungsmehraufwand bis zur gesetzlichen Pauschale, ist die Zahlung steuer- und sozialabgabenfrei. Erfolgt keine oder nur teilweise Erstattung, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung (Anlage N) geltend machen.
Nein — im Ausland gelten länderspezifische Pauschalen, die das Bundesministerium der Finanzen jährlich per BMF-Schreiben veröffentlicht. Dieser Rechner bildet nur die Inlandspauschalen ab (Deutschland). Für Auslandseinsätze schauen Sie bitte auf der BMF-Website nach.
Ja — wir stellen den Rechner als kostenloses Widget zur Verfügung. Vermieter von Monteurzimmern, Steuerberater und Blogs können den Kalkulator als iframe oder JavaScript-Snippet einbinden. Details und Code-Generator unter /widget/.
Weitere kostenlose Rechner für Monteure, Handwerker und Vermieter.